RA Gerald Schoerm - Ihr Rechtsanwalt im Rhein-Neckar-Kreis

Rechtsanwaltskosten

Im außergerichtlichen Bereich, insbesondere in Zusammenhang mit einer sogenannten „Erstberatung“, sind heute die entstehenden Kosten nahezu frei verhandelbar. Nach oben ist die Erstberatungs­gebühr für Verbraucher (Privatleute) gesetzlich auf 190,00 Euro plus Mehrwertsteuer begrenzt. Für die Anfertigung einer Zusammen­fassung des Gespräches kommen Auslagen in Höhe von 20,00 Euro zzgl. Mehrwertsteuer hinzu.

Die voraussichtlichen Kosten richten sich nach Dauer/Sachverhalt der Beratung und werden Ihnen im Voraus mitgeteilt. Erfahrungsgemäß liegen sie bei einer bis zu einer Stunde dauernden Erstberatung bei 150,00 bis 190,00 Euro plus Mehrwertsteuer, wobei die Erstberatung schriftliche Erläuterungen nicht umfasst. Falls Sie mich in derselben Angelegenheit mit Ihrer Vertretung beauftragen, werden die Gebühren der Erstberatung angerechnet.

Sollten Sie nicht über die finanziellen Mittel verfügen, können Sie bei dem für Sie zuständigen Amtsgericht einen Beratungshilfeschein beantragen. Wird dieser bewilligt, werden die Kosten für eine Beratung und, soweit erforderlich, für die außergerichtliche Ver­tretung von der Landeskasse übernommen. Eine Vertretung ist erforderlich, wenn der Rechtsuchende nach der Beratung angesichts des Umfangs, der Schwierigkeit oder der Bedeutung der Rechts­angelegenheit für ihn seine Rechte nicht selbst wahrnehmen kann
(§ 2 Abs. 1 Satz 1 BerHG).

 



Der Rechtsanwalt darf zudem von Ihnen eine Schutzgebühr in Höhe von 15,00 Euro einfordern.

Im gerichtlichen Verfahren gibt es die Möglichkeit, Prozess- bzw. Verfahrenskostenhilfe bei Ihrem zuständigen Amtsgericht zu beantragen, sollten Sie nicht über die finanziellen Mittel zur Prozess­führung verfügen. Hier ist zu beachten, dass die Hilfe mit oder ohne Ratenzahlung gewährt werden kann, was sich nach Ihrem einzu­setzenden Einkommen richtet. Wird die Hilfe ohne Ratenzahlung gewährt, sind die Kosten Ihres Rechtsanwalts durch die Landeskasse gedeckt, anderenfalls werden Sie zu Ratenzahlungen herangezogen.

Achtung: Prozesskostenhilfe wird nur für die Kosten des eigenen Anwalts bewilligt, so dass gegebenenfalls Kosten der Gegenseite von Ihnen auszugleichen sind.

Beratungshilfe in Straf- und in Ordnungswidrigkeitensachen wird nur im außergerichtlichen Verfahren gewährt, so dass bereits die Zu­stellung eines Strafbefehls oder einer Anklageschrift eine Beratungs­hilfe ausschließt. Die Beratungshilfe umfasst nicht die Akteneinsicht, sondern erfolgt lediglich auf der Grundlage Ihres Vortrags, so dass die Rechts- und Beweislage nur schwer eingeschätzt werden kann. Somit kann keine verbindliche Aussage über eine Einlassung getroffen werden.